Ausschnitt aus den FAQ des Niedersächsischen Kultusministeriums (Stand 09.04.2020):
Die Corona-Krise fordert uns alle, verantwortlich mit der Situation umzugehen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die Situation wird viele Fragen aufwerfen, die nicht alle sofort umfänglich beantwortet werden können. Wir setzen und hoffen auf große Problemlösungskompetenz vor Ort in dieser Notlage.
Zu den derzeit wichtigsten Fragestellungen finden Sie hier Orientierung. Diese Fragen werden regelmäßig ergänzt und aktualisiert.
ALLGEMEINES
Es gilt derzeit:
- Der Unterricht fällt ersatzlos aus, ebenso der Betrieb von allen Kindertageseinrichtungen und erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen.
- Die Kinder und Jugendlichen sollen zu Hause sein.
- Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen findet statt.
Nach derzeitigem Stand soll am 20. April 2020 der Unterricht wieder beginnen. Ob dieser Zeitplan der Schließungen gehalten wird, wird zu Beginn der 16. Kalenderwoche auf Grundlage einer Lagebeurteilung durch die Niedersächsische Landesregierung entschieden und mitgeteilt. Dabei wird im Mittelpunkt stehen, ob das dann vorherrschende Infektionsgeschehen eine Aufnahme des Schulbetriebs planmäßig erlaubt oder nicht.
PRÜFUNGEN
Wie ist der derzeitige Fahrplan bei den Abschlussprüfungen des Sek-I-Bereichs?
Die Abschlussprüfungen des Sekundarbereiches I werden verschoben. Es handelt sich um die Prüfungen zum Erwerb des Förderschulabschlusses Lernen, des Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses und des Erweiterten Sekundarabschlusses I. Konkret geht es um die Arbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. Die schriftlichen Abschlussprüfungen sollen vom 20. bis 28. Mai stattfinden. Die neuen Nachschreibtermine liegen in der Zeit vom 08. bis 12. Juni. Der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen wird auch hier verlängert, um den Schulen mehr Flexibilität in der Organisation und Durchführung zu geben.
Die Inhalte der Abschlussarbeiten beziehen sich auf die Themenbereiche und Sachgebiete des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet. Da die Aufgaben kompetenzorientiert gestaltet sind und die Prüflinge ihre in den letzten Schuljahrgängen erworbenen Kompetenzen einbringen, ist davon auszugehen, dass die Schülerinnen und Schüler auch mit weniger Unterricht gut auf die Prüfungen vorbereitet sind. Sollten die Schulen zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder geöffnet werden, sind Unterrichtsausfälle in den Prüfungsfächern durch schulinterne Maßnahmen zu kompensieren. Bei einer erheblichen Verlängerung der Schulschließungen werden andere geeignete Maßnahmen festgelegt.
Sollte der Unterricht am 20.4. nicht wieder aufgenommen werden, entfallen die Prüfungen gänzlich. Sek I-Abschlüsse würden dann ohne Abschlussprüfungen auf Grundlage der vorliegenden Leistungen vergeben.
Wie wird mit den Sprechprüfungen in den Fremdsprachen an weiterführenden Schulen verfahren, wenn der Unterrichtsbetrieb nicht am 20. April 2020 startet?
Die im Grundsatzerlass festgelegte verpflichtende Sprechprüfung je Doppeljahrgang im Sekundarbereich I kann in Eigenverantwortung der Schulleitungen verschoben werden. Die Termine für die verbindliche mündliche Prüfung im Fach Englisch werden wie folgt verlängert:
Ursprünglich vorgesehene Frist: Montag, 16.03.2020 – Freitag, 27.03.2020 und Montag, 20.04.2020 – Donnerstag, 30.04.2020.
Neue Frist: Montag, 20.04.2020 – Freitag, 05.06.2020
NOTBETREUUNG
Warum gibt es Notgruppen, obwohl soziale Kontakte aufgrund der Vorgaben des Bundes zu beschränken sind?
Notgruppen dürfen und sollen weiter betrieben werden. Zwar sind zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Weiterhin zulässig ist aber die Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Rahmen der Notbetreuung in Schule. Auch die Begleitung und das Abholen von Kindern im Rahmen der Notbetreuung von Schulen sind weiterhin zulässig.
An welchen Schulen findet Notbetreuung statt?
Grundsätzlich an jeder Schule, die die Kinder und Jugendlichen der 1. bis 8. Klasse sonst besuchen. Informationen hierzu erteilt die Schulleitung oder der Schulträger vor Ort.
Für wen ist die Notbetreuung?
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Eltern in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte in stationären Einrichtungen der Eingliederungs-/Jugendhilfe,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr, – Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.
Die vorgenannten Berufsgruppen zählen in der aktuellen Situation zu den gesamtgesellschaftlich zwingend aufrechtzuerhaltenden Bereichen und werden grundsätzlich aufgenommen. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend und weitere Einzelfälle zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge – die sog. kritische Infrastruktur – werden darüber hinaus geprüft und haben dann ggf. einen Anspruch auf Notbetreuung. Entschieden wird vor Ort.
Neben der Gruppe der Erziehungsberechtigten, die in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind, können auch Härtefälle zur Notbetreuung zugelassen werden. Diese liegt etwa bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall vor. Auch eine gesundheitliche Disposition kann einen Härtefall darstellen. Allerdings sind auch die Härtefälle vor Ort sehr eng auszulegen: Es ist immer das Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten zu beachten. In jedem Fall sollte ein konkreter Nachweis gefordert werden, aus dem der Härtefall eindeutig hervorgeht.
Es sollen Kinder auch dann in die Notbetreuung aufgenommen werden können, wenn lediglich eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu den zentralen Berufsgruppen gehört. Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind aber anderweitige Betreuungsmöglichkeiten in Härtefallsituationen oder mit Tätigkeiten in kritischen Infrastrukturen vollständig auszuschöpfen.
Über den Antrag auf Notbetreuung entscheiden in der Kita die Einrichtungsträger bzw. die Kindertagespflegepersonen sowie in der Schule die Schulleitung vor Ort.
Gehören auch Personal aus dem Lebensmitteleinzelhandel sowie Journalisten zu den Gruppen, die ihre Kinder in die Notbetreuung geben können?
Hier gelten weiterhin die bestehenden Regelungen. Neben den ausdrücklich genannten Berufsgruppen, die der kritischen Infrastruktur zuzurechnen sind, gibt es weitere Berufsgruppen, wie etwa Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und Medienschaffende, die zum weiteren Kreis der kritischen Infrastruktur gerechnet werden können. Anfragen werden geprüft und haben dann ggf. einen Anspruch auf Notbetreuung. Andere Betreuungsmöglichkeiten sind allerdings zuvor auszuschöpfen, um das Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten zu gewährleisten.
Wie verhalte ich mich als Erziehungsberechtigte*r meinem Arbeitgeber gegenüber, wenn ich meine Kinder zu Hause betreuen muss (nicht zugehörig zu den Berufsgruppe und kein Härtefall)?
Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung des Kindes durch anderes Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.
In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Können in einer Einrichtung mehrere Notgruppen bestehen?
Ja. Werden in einer Einrichtung mehrere kleine Gruppen betreut, so ist auf eine angemessene Distanz der Kinder der verschiedenen Gruppen zu achten. Die Begleitung und das Abholen von Kindern im Rahmen der Notbetreuung von Schulen sind weiterhin zulässig.
Kann das Außengelände genutzt werden?
Ja. Die Nutzung des Außengeländes sollte getrennt je kleiner Gruppe erfolgen.
Dürfen mehrere Schulen die Notbetreuung zusammenlegen, wenn die Nachfrage vor Ort nur sehr gering ist?
Nein. Grundsätzlich soll es keine Zusammenlegungen von Notgruppen geben, um die Gruppen klein zu halten. Ausnahme: Besteht für eine Schule Vertretungsverbot, können die Schülerinne und Schüler in die Notgruppe einer anderen Schule verwiesen werden.
Dürfen Kinder mit leichten Erkältungssymptomen an der Notbetreuung teilnehmen?
Kinder mit Erkältungserscheinungen dürfen ebenfalls nicht an der Notbetreuung teilnehmen.
Gibt es auch in den Osterferien an den Schulen eine Notbetreuung?
Ja. Laut aktuellem Erlass wird über die Osterferien hinaus bis zum 17. April eine Notbetreuung angeboten.
Während der Osterferien gilt:
– Die Schulen stellen sicher, dass die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr gewährleistet wird. Die Betreuung gilt grundsätzlich für die o.a. aufgeführten Gruppen.
– In der Regel fragen die Schulen die Erziehungsberechtigten ab, um eine Planungssicherheit zu erhalten – Eltern bzw. Erziehungsberechtigte melden ihre Kinder für die Notbetreuung an.
– Die Organisation und Einteilung in Gruppen liegt in der Eigenverantwortung der Schulen; die Vorgaben der Gruppengrößen werden berücksichtigt.
– Gibt es keine Anmeldung zur Notfallbetreuung kann die Schule geschlossen werden, eine Anwesenheit vor Ort ist nicht zwingend erforderlich. Schulleitungen gewährleisten eine Erreichbarkeit
Ist eine Notbetreuung am Wochenende vorgesehen?
Nein, diese ist derzeit nicht vorgesehen. Möglich ist allerdings, Freiwillige zu suchen, denen gegenüber die Tätigkeit seitens des Dienstherrn angeordnet wird.
Gibt es in der Notbetreuung ein Mittagessen?
Nein, die Notfallbetreuung sieht grundsätzlich kein Mittagessen vor.
Besteht für die Schülerinnen und Schüler, die in Schulen im Rahmen einer Notbetreuung betreut werden, gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
Ja. Trotz der Untersagung von Unterricht in Schulen besteht in der aktuellen Situation bei der Notbetreuung für Kinder Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Das gilt auch dann, wenn Schülerinnen und Schüler (im Ausnahmefall z.B. bei Betretungsverbot durch Quarantänefall) an einer anderen als der für sie zuständigen Schule betreut werden. Auch während der Notfallbetreuung in den Osterferien besteht Versicherungsschutz.
Dürfen Eltern / Erziehungsberechtigte die Schule betreten?
Grundsätzlich sollen möglichst wenige Aktivitäten an den Schulen stattfinden. Kontakte sollen auf das nötigste Maß reduziert werden. Es besteht kein Betretungsverbot, nur Unterrichtsverbot.
Was passiert mit Schulen, über die das Gesundheitsamt eine Quarantäne verhängt?
Für sie besteht ein Betretungsverbot. Kinder dieser Einrichtung können an anderen Schulen betreut werden, sofern sie nicht unter häuslicher Absonderung oder Quarantäne stehen. Antworten im Einzelfall erteilt die Schulleitung.
BETREUUNG ZU HAUSE
Dürfen oder sollen Unterrichtsmaterialien mit nach Hause genommen werden?
Der Unterricht findet nach aktuellem Erlass bis 19.4.2020 nicht statt, das Lernen ist aber nicht verboten. Es bestehen keine Bedenken, wenn Lehrkräfte ihren Schülerinnen und Schülern zum freiwilligen Lernen Material mitgegeben haben oder Arbeitsblätter versenden.
Dürfen Prüfungen durchgeführt und Noten erteilt werden?
Zurzeit nicht – es sind Osterferien. Bis zum 19.4.2020 hat das MK darüber hinaus ein Unterrichtsverbot ausgesprochen, daher werden auch keine Bewertungen durchgeführt bis dahin.
Können freiwillig erstellte Hausaufgaben bewertet werden?
Nein. Hausaufgaben sind per se in der Zeit bis zum 19.4.2020 nicht bewertbar.
VERANSTALTUNGEN & FAHRTEN
Finden nach den Osterferien wieder Klassenfahrten statt?
Klassenfahrten, Schulfahrten und ähnliches sind bis Schuljahresende gestrichen. Nach wie vor sollen die Schulen zunächst versuchen, die Reisen zu verschieben.
Fallen auch Sportlehrgänge, schulsportübergreifende Turniere, Grundschulsporttage, Bundesjugendspiele unter die Untersagung bis zum Endes des Schuljahres?
Ja: Sportlehrgänge, schulsportübergreifende Turniere, Grundschulporttage etc., die nicht Bestandteil des stundenplanmäßigen Unterrichts sind, fallen – soweit öffentliche Schulen betroffen sind – unter die Untersagungsverfügung der Niedersächsischen Landesschulbehörde. Auch Bundesjugendspiele sind bis Ende des Schuljahres untersagt.
FRAGEN & ANTWORTEN FÜR LEHRKRÄFTE
Was darf an der Schule außer Betreuung stattfinden?
Grundsätzlich sollen möglichst wenige Aktivitäten an den Schulen stattfinden. Kontakte sollen auf das nötigste Maß reduziert werden. Home Office soll genutzt werden. Die Schulleitung entscheidet vor Ort.
Dürfen in der Schule Dienstbesprechungen aller Lehrkräfte und Landesbediensteten stattfinden?
Notwendige Absprachen sollen in kleinen Gruppen, zeitversetzt oder per Mail/Chat-Konferenzen stattfinden. Zusammenkünfte vieler Menschen an einem Ort müssen vermieden werden. Schulen müssen vor Ort Lösungen finden.
Welche Personen gehören zu Risikogruppen und sollten deshalb grundsätzlich nicht mit außerunterrichtlichen Aufgaben innerhalb der Schulen betraut werden?
Insbesondere
- ältere Personen, insbesondere bei Vorliegen einer Immunschwäche
- Personen mit bestimmten Vorerkrankungen:
o des Herzens (z. B. koronare Herzerkrankung),
o der Lunge (z. B. Asthma, chronische Bronchitis),
o Patienten mit chronischen Lebererkrankungen
o Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
o Patienten mit einer Krebserkrankung.
o Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche
einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z. B. Cortison)
Welche Rahmenbedingungen gelten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Können tarifbeschäftigte Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsleistung aus Gründen, die im Risikobereich des Arbeitsgebers liegen, nicht erbringen, z. B. Schließung der Schulen, besteht der Anspruch auf Zahlung des Entgelts fort, § 615 BGB. In diesem Fall werden keine Minusstunden geltend gemacht, soweit die Arbeitskraft weiterhin angeboten wird.
Wer beantwortet dienst- und personalrechtliche Fragestellungen von (Arbeitszeit, Sonderurlaub, Abordnungen, etc.)?
Für Fragen der Schulleitungen stehen die schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten der Regionalabteilungen der Nds. Landesschulbehörde zur Verfügung.