Für die öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen gilt das Niedersächsische Schulgesetz; für Erziehungsberechtigte dürften folgende Bestimmungen von besonderem Interesse sein:
- zu Fach- und Klassenkonferenzen
§ 35 Teilkonferenzen
§ 36 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen - zur Gesamtkonferenz
§ 36 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen - zu Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen
§ 61 Ordnungsmaßnahmen - zur Aufsichtspflicht
§ 62 Aufsichtspflicht der Schule - zur Elternvertretung
§§ 88 – 96 Elternvertretung in der Schule, insbesondere
§ 89 Klassenelternschaften - zum Kreiselternrat
§ 97 – 99 Gemeinde- und Kreiselternräte
[Die Links verweisen auf die entsprechenden Seiten des Webangebots „Schule und Recht in Niedersachsen (Schulrecht)“; auf dem Server des Niedersächsischen Kultusministeriums findet sich auch eine pdf-Version.]