Auszug aus dem
RdErl. d. MK v. 20.12.2013-36.3-82 000 – VORIS 22410
- Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen wie Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser, Sturm und hohe Temperaturen (Hitzefrei)
4.1 Bei Witterungsverhältnissen, bei denen Schülerinnen und Schüler die Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen erreichen oder verlassen können, kann die Niedersächsische Landesschulbehörde anordnen, dass ganz oder teilweise kein Unterricht stattfindet. Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann die Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise und kreisfreien Städte ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen.
4.2 Die Entscheidung ist unverzüglich in geeigneter Weise über die Medien (z. B. Hörfunk, das Fernsehen und/oder das Internet) bekannt zu geben. Der Bezugserlass zu b) ist anzuwenden.
4.3 Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.
4.4 Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts.